Entscheidungstext nº 1Ob17/92 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1992
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth v*****, vertreten durch Dr.Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr.Rudolf Griss, Dr.Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 170.839,08 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 310.839,08 samt Anhang) , infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Oktober 1991 , GZ 5 R 109/91-43 , womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. Februar 1991, GZ 13 Cg 416/87-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Extract
Entscheidungstext nº 1Ob17/92 of Oberster Gerichtshof, June 24, 1992
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.Begründung:Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin der Eigenjagdreviere P*****(1096,59 ha) und B*****(232,07 ha). In den Jahren 1983 bis 1986 traten im Revier P*****von Wild verursachte Forstschäden auf.Am 28.4.1983 reichte die Klägerin den Abschußplan für das Jagdjahr 1983/1984 unter anderem für das Eigenjagdrevier P*****beim Bezirksjägermeister zur Genehmigung ein. Sie gab einen Frühjahrwildbestand an Rotwild von 44 Stück an und beantragte einen Abschuß von 15 Stück. Der Bezirksjägermeister gab dazu eine schriftliche Stellungnahme ab, in der es unter anderem heißt: "Bei diesen Revieren handelt es sich um solche, die sich im Hegering P*****befinden. Bei einer Absprache mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Forstbehörde wurde beschlossen, daß der Abschuß des Rotwildes für ds Jagdjahr 1983/84 so freizugeben ist, daß der derzeitige Rotwildstand in unserem Bezirk erhalten bleibt. Dazu ist in erster Linie das obere Gebiet ... vorgesehen. Es wurde in allen Hegeringen der Rotwildabschuß mehr oder weniger reduziert. Es wurde von mir das Versprechen abgegeben, zu dem ich sicherlich stehen werde, daß, falls Schäden auftreten sollten, von mir dort unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden getroffen werden. Diese Reduzierung wurde von mir für die nächsten ein bis zwei Jahre festgelegt. Zum Hegering P*****... teile ich mit, daß die beantragten Abschüsse bei Rot-, Gams- und Rehwild im Einvernehmen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Verwaltungsbehörde laut beigelegtem Abschußplan abgeändert wurden. Weiters verweise ich darauf, daß der Hegering P*****aus 38 Gemeinde- und Eigenjagden besteht. In allen diesen Revieren wurde der Abschuß beim Rotwild nach Hektarausmaß errechnet, um so im ganzen Hegering einen gerechten Rotwildabschußl freizugeben; zB wurden für die Reviere bis 200 ha, das sind im P*****15 Reviere, nur ein Stück Rotwild zum Abschuß freigegeben. Erwähnen möchte ich, daß diese Freigabe anläßlich einer offenen Aussprache mit allen Revierinhabern im P*****einvernehmlich besprochen und durchgeführt wurde. Dies wurde im ganzen oberen Gebiet, wo wir auch in Zukunft Rotwild haben wollen, einvernehmlich mit allen Revier- und Grundbesitzern besprochen. Die Leute in diesem Gebiet haben erkannt, daß ihr Grund und Boden nur dann einen höheren Wert habe, wenn Menschen durch Ausübung der Jagd Möglichkeiten geboten werden. Schon die Zahl von 38 Revieren ...See the full content of this document
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