Entscheidungstext nº 4Ob45/92 (4Ob46/92) of Oberster Gerichtshof, June 16, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei A*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (8 Cg 201/90) sowie Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (8 Cg 226/90; Gesamtstreitwert: 660.000 S; Revisionsinteresse: 350.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24.Jänner 1992, GZ 5 R 210, 211/91-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 2. August 1991, GZ 8 Cg 201/90-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob45/92 (4Ob46/92) of Oberster Gerichtshof, June 16, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.293,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.382,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist das größte steirische Werbeunternehmen; sie ist im Besitz mehrerer Gewerbeberechtigungen, darunter auch jener für das gebundene Gewerbe einer fachlichen Tätigkeit als Werbeberater.

Der Beklagte betreibt gleichfalls ein Werbeunternehmen; er ist Inhaber von Gewerbescheinen für die freien Gewerbe als Werbegraphiker und als Werbungsvertreter. Im amtlichen Telefonbuch bezeichnet sich der Beklagte als "Werbeunternehmer". Er ist auch auf Grund eines am...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company