Entscheidungstext nº 4Ob53/92 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans K*****, vertreten durch Dr.Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Walter P*****, vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restliche 94.000 S sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 294.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 1992, GZ 3 R 169/91-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.Mai 1991, GZ 29 Cg 52/91-6, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob53/92 of Oberster Gerichtshof, June 16, 1992

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen hat der Kläger als Werbegrafiker im Jahre 1990 im Auftrag des Beklagten nachstehenden - verkleinerten - Entwurf für ein Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" hergestellt:

Abbildung nicht darstellbar!

Die dabei verwendete - erbsengrüne - Darstellung eines Lindwurms - von ihm als "Kalian-Lindwurm" bezeichnet, hatte der Kläger schon einige Jahre davor kreiert.

Im September 1990 stellte der Kläger im Auftrag des Beklagten den Entwurf und die Reinzeichnung für ein Plakat her, auf dem der "Kalian-Lindwurm" und das Logo "City-Gemeinschaft Klagenfurt" wie folgt - ve...

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