Entscheidungstext nº 6Ob541/92 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** & Co Autoverwertung, ***** vertreten durch Dr. Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei C*****-BANK***** vertreten durch Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 1,967.800,-- samt Anhang, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Mai 1991, GZ 4 R 34/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19.November 1990, GZ 4 Cg 119/90-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob541/92 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank die Zahlung von S 1,967.800 samt Anhang und brachte hiezu im wesentlichen vor, die Beklagte habe es übernommen, die Klägerin bei der Finanzierung eines neuen Betriebsgebäudes und Aufbaues eines neuen Betriebes zu beraten und die erforderlichen Kredite zu gewähren. Tatsächlich seien auch Kreditverträge in Millionenhöhe abgeschlossen worden. Die Beklagte habe insbesondere auch die Beratung über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Subventionen übernommen und, obwohl ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden seien, grob schuldhaft und den Tatsachen zuwider erklärt, daß eine Förderung des Projektes im Sinne des Umweltfondsgesetzes BGBl Nr 567/1983 ("Öko-Fonds") nicht möglich und ein nach den Förderrichtlinien durch die Hausbank zu stellendes Ansuchen aussichtslos sei. Tatsächlich habe die Klägerin, nachdem sie die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten abgebrochen habe, eine solche Förderung erreicht. Von einer Antragstellung hätte die Beklagte nur abraten dürfen, wenn mit Sicherheit deren Aussichtslosigkeit festgestanden wä...

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