Entscheidungstext nº 10ObS97/92 of Oberster Gerichtshof, May 26, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Heinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Eckner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1991, GZ 7 Rs 95/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Mai 1991, GZ 32 Cgs 68/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS97/92 of Oberster Gerichtshof, May 26, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.811,52 bestimmten Revisionskosten (darin enthalten S 301,92 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 16.11.1973 verschuldete Anton S***** als Lenker eines von seinem Dienstgeber gehaltenen VW-Busses auf der Eferdinger Bundesstraße Nr. 129 einen Verkehrsunfall, durch den unter anderen auch der Kläger als Beifahrer des Kraftfahrzeuges schwer verletzt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 12.2.1974 wurde Anton S***** schuldig erkannt, am 16.11.1973 gegen 18.15 Uhr als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges infolge Außerachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht, insbesondere dadurch, daß er eine für die Straßen- und Witterungsverhältnisse zu hohe Geschwindigkeit einhielt, wodurch er mit seinem Fahrzeug auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern kam und auf der linken Fahrbahnhälfte mi...

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