Entscheidungstext nº 7Ob6/92 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr. Otto Urban und Dr. Franz Hitzenberger, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs-AG, Wien 1., Uraniastraße 2, vertreten durch Mag. Alfred Bergthaler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung (Streitwert S 30.000,-- s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 13. Jänner 1992, GZ R 1132/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwanenstadt vom 26. September 1991, GZ 2 C 92/90-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob6/92 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloß mit der beklagten Versicherung für seine Karosseriewerkstätte und Lackiererei eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Wirksamkeit ab 1.12.1984, der die AHVB 1978 (nunmehr 1986) und die EHVB 1978 (nunmehr 1986) zugrundeliegen.

Ing. L***** ließ sein Motorboot im Mai oder Juni 1989 im Betrieb des Klägers lackieren. Dazu wurde das Boot in eine große Lackierhalle eingestellt. Ob bei der Lackierung des Bootes die Entlüftungsschlitze zum Motorraum mangels Abdeckung verpickt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Nach erfolgter Lackierung blieb das Boot in der Lackierhal...

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