Entscheidungstext nº 9ObA93/92 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Hans Bobek und Mario Mdjimorec in der Arbeitsrechtssache des Klägers J***** Z*****, Unternehmer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, gegen den Beklagten M***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen eidlicher Vermögensangabe und Herausgabe (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Jänner 1992, 7 Ra 64/91-11, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.Mai 1991, 31 Cga 47/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA93/92 of Oberster Gerichtshof, May 13, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erzeugt in seinem Unternehmen insbesondere Textildruckmaschinen. Der Beklagte war bis 31.12.1985 als technischer Angestellter des Klägers beschäftigt. Die technische Abteilung, die er geleitet hatte, wurde schon Ende 1984 aufgelöst. Da sich damals schon Schwierigkeiten bei der Geltendmachung seiner Ansprüche aus Diensterfindungen abzeichneten, fertigte der Kläger zu Beweiszwecken auf seine eigenen Kosten tausende Kopien von geschäftlichen Unterlagen an, die seine Tätigkeit bis Ende 1984 betrafen. Er wollte sich damit Beweise sichern, um sich für die zu erwartenden Streitigkeiten über seine Diensterfindungsvergütung eine bessere Position zu verschaffen. Er nahm daher diese auf seine Kosten hergestellten Kopien sowie einige Durchschriften von sogenannten Auftrags-Hauptdatenformblättern bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen des Klägers mit.

Die Auftrags-Hauptdatenformblätter enthielten Info...

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