Entscheidungstext nº 4Ob51/92 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) INA Wälzlager Beteiligungsgesellschaft mbH und 2.) INA Wälzlager Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei INA International Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Änderung des Firmenwortlauts (Streitwert S 1,000.000,--) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.12.1991, GZ 4 R 181/91-13, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.7.1991, GZ 17 Cg 72/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob51/92 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen gehören als Tochtergesellschaften dem Konzern des deutschen Unternehmens INA Wälzlager SCH***** KG an. Schon die erste österreichische Tochtergesellschaft hat das Firmenschlagwort "INA" im damaligen Firmenwortlaut "INA Warenlagervertriebs GesmbH" geführt. Dieses Unternehmen wurde am 30.1.1959 im Handelsregister Wien eingetragen. Später wurde die Unternehmensbezeichnung in INA Wälzlager Gesellschaft (bzw Wälzlager Beteiligungsgesellschaft) mbH geändert. Die Zweitklägerin wurde am 8.9.1987 registriert.

Betriebsgegenstand der Erstklägerin ist die Beteiligung an der Zweitklägerin, sowie die Berechtigung, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen und alle Maßnahmen zu treffen, welche der Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind. Betriebsgegenstand der Zweitklägerin ist der Vertrieb von Wälzlagern, sowie von Bauelementen für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, insbesondere der Vertrieb von INA Wälzlagern.

Beide Klägerinnen üben diese im Firmenbuch eingetragenen geschäftlichen Tätigkeiten auch tatsächlich aus. Die Klägerinnen beschäftigen in Österreich 39 Mitarbeiter. Erzeugungsstätten in Österreich besitzen sie nicht. Sie verwende...

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