Entscheidungstext nº 11Os32/92-11 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto S***** und Andrea K***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Andrea K***** sowie die Berufung des Angeklagten Otto S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.November 1991, GZ 12 Vr 194/91-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr. Presslauer, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr. Heigl und Dr. Kainz zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os32/92-11 of Oberster Gerichtshof, April 14, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Andrea K***** wird verworfen.

Aus Anlaß dieser Beschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Verhängung einer Wertersatzstrafe über den Angeklagten Otto S***** insoweit, als über den Betrag von 50.000 S hinaus eine weitere Teilsumme von 3.760 S als Geldstrafe verhängt wurde, und ferner im Ausspruch über die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der über Otto S***** mit dem unberührt gebliebenen Teil des Wertersatzstrafausspruches verhängten Geldstrafe von 50.000 S wird eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen festgesetzt. D...

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