Entscheidungstext nº 13Os110/91-10 (13Os111/91... of Oberster Gerichtshof, April 08, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.Februar 1992, GZ 23 Vr 752/89-91, sowie über den Antrag des Angeklagten Karl S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 13Os110/91-10 (13Os111/91... of Oberster Gerichtshof, April 08, 1992

Spruch

Dem Angeklagten Karl S***** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bewilligt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Richard L*****, Adolf R***** und Karl S***** des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in der Zeit zwischen 1984 und 1989 in Feldkirch als Mittäter gewerbsmäßig die in den Nachtlokalen "T*****" und "M*****" beschäftigt gewesenen Animierdamen aus Thailand, Brasilien, Nigeria, Columbien und der Dominikanischen Republik, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt, und zwar

1) Richard L*****, indem er als Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Cafe A***** GmbH" den Zweitangeklagten Adolf R***** dazu bestimmte, die für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Maßnahmen, wie das Vorhandensein zur Ausübung der Prostitution williger ausländischer "Tänzerinnen" zu treffen, mindestens 80 nach Österreich verbrachten Ausländerinnen die Ausübung der Geheimprostitution in den Nachtlokalen "T***** und "M*****" durch deren Anstellung als "Tänzerinnen" ermöglichte, die dafür zu entrichtenden Preise festsetzte, für die teilweise Aus...

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