Entscheidungstext nº 4Ob14/92 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1992
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yvonne Louise St*****, vertreten durch Dr.Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** Zeitschriften Verlagsgesellschaft mbH & Co KG; 2.) W***** Zeitschriften Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000 S) infolge von Revisionsrekursen der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6.Dezember 1991, GZ 3 R 178/91-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. August 1991, GZ 39 Cg 341/91-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden
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Extract
Entscheidungstext nº 4Ob14/92 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1992
Spruch
Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben, wohl aber demjenigen der klagenden Partei. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er unter Einschluß seines bestätigenden Teils insgesamt wie folgt zu lauten hat:"Einstweilige VerfügungZur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Unterlassung der Veröffentlichung des Personenbildnisses der klagenden Partei wird den beklagten Parteien für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten, das in der 'W*****' Nr.27 vom 4.7.1991 auf Seite 19 abgedruckte Bildnis der klagenden Partei zu veröffentlichen, wenn diese im Begleittext als 'lästige Witwe' oder sinngleich herabsetzend bezeichnet und wahrheitswidrig behauptet wird, sie habe Herrn Gerald S***** zunächst zur Verfassung eines Theaterstückes über Robert Stolz gedrängt und versuche nun mit gerichtlicher Verfügung die Aufführung dieses Theaterstückes gegen Treu und Glauben zu verhindern, oder wenn im Begleittext inhaltsgleiche unrichtige Tatsachen behauptet we...See the full content of this document
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