Entscheidungstext nº 1Ob529/92 (1Ob530/92) of Oberster Gerichtshof, March 18, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf, und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga P*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Dr. Peter Krömer, Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhalt (Streitwert S 340.848,-) infolge Revisionen und Rekursen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1991, GZ R 556/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 5. Juli 1991, GZ 2 C 1951/90-8, teils bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob529/92 (1Ob530/92) of Oberster Gerichtshof, March 18, 1992

Spruch

Dem Rechtsmittel der beklagten Partei wird nicht, dem der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Prozeßgerichtes erster Instanz wiederhergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 52.305,88 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 7.050,98 Umsatzsteuer und S 10.000,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind seit 1968 verheiratet. Aus der Ehe entstammt die 1970 geborene Tochter Gerda, die in Wien studiert. Der Beklagte wendet für seine Tochter monatlich zwischen S 6.000,-

und S 10.000,- an Unterhalt auf. Die Klägerin war und ist nicht berufstätig, sie führte den ehelichen Haushalt. Am 1. 8. ...

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