Entscheidungstext nº 13Os10/92-12 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Emanuel Christian M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. November 1991, GZ 10 Vr 1480/90-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten Emanuel Christian M***** und des Verteidigers Dr. Hauser zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os10/92-12 of Oberster Gerichtshof, March 18, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und an Stelle des erstgerichtlichen Strafausspruches über den Angeklagten gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB eine Geldstrafe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen, im Falle deren Uneinbringlichkeit 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verhängt.

Die Höhe des Tagessatzes wird mit 300 (dreihundert) Schilling bemessen.

Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe unter Bestim...

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