Entscheidungstext nº 4Ob11/92 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter H.Prettenhofer und Dr.Peter Jandl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf K.Fiebinger und Dr.Peter M.Polak, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29.November 1991, GZ 3 R 284/91-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18.September 1991, GZ 6 Cg 202/91-10, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob11/92 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1992

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Parteien vertreiben in Österreich Rohrverschraubungen. Die Klägerin benützt seit ihrer Gründung vor Jahrzehnten für ihre Produkte bestimmte Bestellzeichen, die mnemotechnisch aufgebaut und daher leicht erfaßbar und den Erzeugnissen leicht zuzuordnen sind. Sie ist der einzige Hersteller von Rohrverschraubungen in Österreich; ihr Marktanteil an diesen Produkten beträgt rund 60 %. Ihre Bestellzeichen sind im Hinblick auf ihre beherrschende Marktstellung in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt, werden von diesen als Bezeichnungen der Produkte der Klägerin erkannt und bei den Bestellungen laufend verwendet.

Die Beklagte verwendet in ihren Preislisten neben ihren eigenen Bezeichnungen die Bestellzeichen der Klägerin als Vergleic...

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