Entscheidungstext nº 10ObS46/92 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko aus dem Kreis der Arbeitgeber und Peter Pulkrab aus dem Kreis der Arbeitnehmer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milan G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1991, GZ 13 Rs 117/91-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. Juni 1991, GZ 18 Cgs 116/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10ObS46/92 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Der am 15.3.1942 in Jugoslawien geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.4.1990) in Österreich als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Aufgrund seiner Leidenszustände in neurologischer und orthopädischer Hinsicht ist er nur mehr in der Lage, sehr leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen in vorwiegend sitzender Stellung zu verrichten, wobei er die Möglichkeit haben muß, etwa stündlich für etwa 10 Minuten seine Haltung zu verändern. Das Heben und Tragen von Gegenständen ist auf maximal etwa 3 bis 4 kg auf Dauer eingeschränkt. Ungeeignet sind für ihn Tä...

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