Entscheidungstext nº 4Ob94/91 of Oberster Gerichtshof, February 25, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Heinrich L*****, 2. W***** Gesellschaft mbH, *****,

3. B*****verein *****, 4. Charlotte P*****, die erst-, dritt- und viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Heinrich Roth, Rechtsanwalt in Wien, die zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000) infolge der Revisionsrekurse der klagenden sowie der erst-, der dritt- und der viertbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 30.April 1991, GZ 1 R 100/91-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Februar 1991, GZ 16 Cg 373/90-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob94/91 of Oberster Gerichtshof, February 25, 1992

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird, soweit er die Bestätigung der Abweisung in Pkt II.1. im Umfang der Verwendung des Wortes "Pelz" für "Webpelze" durch die erstbeklagte, die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei (Teil des Punktes I.A.1.lit a des Sicherungsantrages), in Pkt II.4 im Umfang der Behauptung der Verrottbarkeit (Pkt I.B. des Sicherungsantrages) und in Pkt II.5 des angefochtenen Beschlusses bekämpft, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird im übrigen teilweise Folge gegeben; dem Revisionsrekurs der erstbeklagten der drittbeklagten und der viertbeklagten Partei wird hingegen nicht Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung wie folgt zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Ankündigungen und Verhaltensweisen wird nachstehenden Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites bei Exekution aufgetragen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen:

A. der zweitbeklagten Partei: ihre aus Fasern hergestellten Webpelze unter Verwendung des Wortes 'Pelz' anzubieten oder mit diesem Wort dafür zu werben;

B. allen Beklagten

1. ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Pelzimitationen als '(vorwiegend) aus Naturfasern hergestellt' oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten;

2. beim Anbieten von/oder beim Werben für oder beim Vertrieb von allen aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelzen folgendes anzukündigen oder zu behaupten:

'Das Tragen von Webpelz erspart vielen Tieren unsagbare Qualen' und/oder

'Webpelze sind die Alternative zum herkömmlichen Pelz' und/oder 'Eine Million Tiere müssen jährlich für die Mode sterben, somit eine Million mal Angst, ja Todesangst' und/oder

(bezogen auf gezüchtete Pelztiere) 'Erschütternde Bilder in Kojen' und/oder

'Ein Pelzmantel kostet 30 bis 60 Nerzen das Leben, oder 26 Karakulschafen oder 6 bis 15 Ozelot, oder 8 Seehunden oder 12 Wölfen, oder sage und schreibe 110 Eichhörnchen; der Tod eines jeden dieser Tiere ist mit viel Leid und viel Schmerz verbunden' und/oder

'...

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