Entscheidungstext nº 8Ob562/90 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1992
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Rainer GOTTINGER, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schmiedgasse 38, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Alfred W*****, wegen Feststellung (Streitwert S 518.405,15 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1989, GZ 2 R 197/89-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 1989, GZ 15 Cg 54/88-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 8Ob562/90 of Oberster Gerichtshof, February 20, 1992
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.371,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.895,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Alfred W***** hat im Dezember 1970 die Liegenschaft EZ***** erworben und im Jahre 1971 das darauf befindliche, schon vor dem Jahre 1851 erbaute Wohnhaus durch Erneuerung der straßenseitigen Front, Entfernung nichttragender Feuermauern und Einbau großer Fenster umbauen lassen, um es als Geschäfts(Möbel-)haus zu verwenden. Hofseitig wurde auch das Dach erneuert und ein später wieder ausgebauter Aufzug für den Möbeltransport eingebaut. Im weiteren fertigte er in den Etagen selbst Holzkojen und Zwischenwände aus Holzkonstruktionen an, um seine Möbel besser ausstellen zu können. Durch mehrere Bescheide aus dem Jahre 1971 wurde ihm für die Fassadenänderung und die Errichtung des hofseitigen, Ausstellungs- und Lagerzwecken dienenden Zubaues die baubehördliche Bewilligung erteilt. Mit Kaufvertrag vom 21. 8. und...See the full content of this document
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