Entscheidungstext nº 13Os131/91 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang Karl F***** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 29.August 1991, GZ 7 Vr 261/91-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Privatbeteiligtenvertreters Koär Dr. Kneidinger und des Verteidigers Dr. Brandt, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os131/91 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Wolfgang Karl F***** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er

I) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A) im bewußten und gewollte...

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