Entscheidungstext nº 1Ob505/92 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1992

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Irmgard J*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Antragsgegner Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20.März 1990, GZ 22b R 17/90-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 1.Dezember 1989, GZ 20 F 11/87-47, abgeändert wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob505/92 of Oberster Gerichtshof, February 19, 1992

Spruch

Keinem der Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Begründung:

Die von den Parteien am 22.5.1979 geschlossene Ehe, der die beiden Kinder Sylvia, geboren am 14.11.1979 und Markus, geboren am 21.6.1981, entstammen, wurde mit Urteil vom 16.12.1985 rechtskräftig geschieden. Die Frau hatte in die Ehe kein Vermögen eingebracht und war während der Ehe ausschließlich im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Der Mann war bereits vor der Eheschließung Eigentümer von Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen, welche er teilweise durch Bestandgabe nutzte. Teilweise verwendete er vor oder während der Ehe erzielte Veräußerungserlöse solcher, von der Aufteilung ausgenommener Liegenschaften zur Absenkung vo...

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