Entscheidungstext nº 4Ob18/92 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommunistische Partei Österreichs, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,000.000 S; Revisionsinteresse: 100.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Oktober 1991, GZ 1 R 158/91-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.Mai 1991, GZ 17 Cg 41/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob18/92 of Oberster Gerichtshof, February 18, 1992

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - unter Einschluß des bereits in Rechtskraft erwachsenen Ausspruches über das Unterlassungsbegehren (Punkt 1 des Ersturteils) - insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, herabsetzende Behauptungen über das Unternehmen der klagenden Partei, insbesondere die herabsetzenden Behauptungen 'Die 'Volksstimme', sie hat gelogen seit je, daß sich die Balken bogen' und 'So lügt sich dies famose Pack am Ende selber in den Sack', zu unterlassen.

Hingegen werden die Mehrbegehren,

a) die beklagte Pa...

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