Entscheidungstext nº 16Os66/91 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rolf Otto S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14.Oktober 1991, GZ 11 b Vr 679/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 16Os66/91 of Oberster Gerichtshof, January 31, 1992

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt an an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rolf Otto S***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company