Entscheidungstext nº 1Ob1/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kellner und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ignaz K*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 108.600,05 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. September 1991, GZ 12 R 38/91-15, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9.Jänner 1991, GZ 2 Cg 89/90-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob1/92 of Oberster Gerichtshof, January 29, 1992

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.245 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Im Vorprozeß erhob eine Geschäftsfrau (in der Folge Klägerin im Vorprozeß) gegen den Kläger vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Begehren auf Rückzahlung eines Betrages von S 500.000, den sie als Mietinteressentin dem Kläger als damaligem Mieter auf eine in Höhe von 7,5 Mio S vereinbarte Ablöse angezahlt habe. Da das Mietobjekt jedoch in der Folge nicht auf sie übergegangen sei, stünde ihr schon deshalb der Rückzahlungsanspruch zu.

Das angerufene Gericht wies die Klage noch vor der Zustellung an den Beklagten zurück, weil dem Begehren kein Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen zugrundeliege; deshalb sei ein Gerichtshof erster Instanz zuständig.

Über Antrag der Klägerin im Vorprozeß hob das Gericht die Zurückweisung auf und überwies die Rechtssache gemäß § 230 a ZPO antragsgemäß dem nicht offenbar unzuständigen Handelsgericht Wien. Der Kläger meldete in seiner Klagebeantwortung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit an, weil nach § 49 Abs 2 Z 5 JN die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gegeben sei. Das Handelsgericht Wien verhandelte über die Unzuständigkeitseinrede abgesondert, wies die Klage mit Beschluß vom 11.1.1989 zurück und verhie...

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