Entscheidungstext nº 14Os138/91 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1992

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Oktober 1991, GZ 5 d Vr 6.180/91-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 14Os138/91 of Oberster Gerichtshof, January 28, 1992

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, daß der Angeklagte die Erpressung durch Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung begangen habe, demgemäß auch in der rechtlichen Beurteilung der versuchten Erpressung als schwer nach dem letzten Qualifikationsfall des § 145 Abs. 1 Z 1 StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO wird die Sache zu neuer Verhandl...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company