Entscheidungstext nº 1Ob627/91 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1992

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benedikt M*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Ida B*****, vertreten durch Dr. Anna Jahn, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen S 497.217,25 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. September 1991, GZ 3 R 166/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. April 1991, GZ 4 Cg 100/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob627/91 of Oberster Gerichtshof, January 15, 1992

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Zwischenurteil wiederhergestellt wird. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Witwer nach der am 17.1.1990 ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorbenen Erblasserin, die Beklagte ist deren Schwester. Mit Testament vom 5.5.1978 hatte die Erblasserin den Kläger als Alleinerben eingesetzt und der Beklagten eine Liegenschaft mit Wohnhaus sowie Fünftelanteile an weiteren Liegenschaften vermacht.

Der Kläger gab aufgrund des Testamentes die unbedingte Erbserk...

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