Entscheidungstext nº 3Ob541/91 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1991

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Hule, Dr.Warta, Dr. Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eleonora T*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing.Willibald T***** sen., Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Willibald T***** jun., ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 24.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. November 1990, GZ 47 R 2066/90-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 15. Feber 1990, GZ 7 C 1/90a-29, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob541/91 of Oberster Gerichtshof, December 18, 1991

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teils bestätigt und teils dahin abgeändert, daß das Urteil des Gerichtes erster Instanz wieder hergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 5.090,40 (darin S 598,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Erstbeklagte hatten am 21. Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Der Zweitbeklagte ist ihr gemeinsamer Sohn. Der Erstbeklagte ist Dritteleigentümer des Hauses ***** in ***** Wien. Er bewohnte mit der Klägerin und Sohn und Tochter die Wohnung 32 in diesem Haus.

Um das Jahr 1980 kamen die drei Miteigentümer überein...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company