Entscheidungstext nº 4Ob118/91 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert G*****, vertreten durch Dr.Hans- Peter Benischke und Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH, ***** 2. Heinz B*****, beide vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 16.September 1991, GZ 3 R 184/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 19.Juli 1991, GZ 15 Cg 199/91-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                             Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob118/91 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 17.224,02 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin S 2.870,67 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Begründung:

Sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte betreiben das konzessionierte Gewerbe der Steinmetzmeister (§§ 130, 159 GewO), der Kläger in Leibnitz, die Erstbeklagte in Lannach mit Ausstellungsarealen in Graz und Kapfenberg; der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten.

Am 10.6.1991 sandte die Erstbeklagte an Alois S*****, dessen Mutter am 29.3.1991 verstorben war, ein Werbeschreiben samt Farbprospekt über Grabsteine und Grabinschriften. Alois S***** hatte die Erstbeklagte dazu nicht aufgefordert; sie war ihm nicht einmal bekannt. Schon am 5.2.1991 hatte die Erstbeklagte ein gleichlauten...

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