Entscheidungstext nº 4Ob105/91 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard F*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Fremdenverkehrsverein L*****, *****, vertreten durch Dr.Roger und Dr.Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 500.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25.Juni 1991, GZ 1 R 130/91-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 26.März 1991, GZ 6 Cg 130/89-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob105/91 of Oberster Gerichtshof, December 03, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihren Aussprüchen über die Abweisung des Hauptbegehrens sowie des ersten und des zweiten Eventualbegehrens bestätigt; im übrigen werden sie dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Prospekten die Werbung mit einem "Schi-Kindergarten" zu unterlassen, wenn ein solcher in dem in den Prospekten beworbenen Ort tatsächlich nicht existiert. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, dieses Urteil samt Spruch und Kopf unter der Überschrift "Im Namen der Republik!" binnen sechs Monaten ab Rechskraft auf Kosten der beklagten Partei je im Textteil der "Kleinen Zeitung" sowie der "Neuen Kronen Zeitung", Ausgabe Steiermark, in Normallettern wie für redaktionelle Artikel, mit Fettumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fettgedruckten Prozeßparteien, veröffentlichen zu lassen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 142.186,40 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 5.615 S Barauslagen und 22.761,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 68.860,80 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 18.000 S Barauslagen und 8.476,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonsti...

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