Entscheidungstext nº 9ObA196/91 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProfDr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** M*****, Monteur, ***** vertreten durch Mag. E***** G*****, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte *****, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei E***** C*****, Geschäftsfrau, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 89.023,85 brutto sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 1991, GZ 13 Ra 10/91-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25. September 1990, GZ 8 Cga 52/89-17, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9ObA196/91 of Oberster Gerichtshof, November 20, 1991

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in seinem stattgebenden Teil als Teilurteil bestätigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2. den Beschluß

gefaßt:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden im übrigen - das ist im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht und im Kostenpunkt - aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte überläßt die von ihr angeworbenen Arbeitskräfte verschiedenen Beschäftigerbetrieben. Der Kläger, der den Beruf eines Bauspenglers erlernt hat, war vom 3. September 1987 bis 28. April 1989 bei der Beklagten beschäftigt und während der gesamten Dienstzeit an die B***** Gesellschaft mbH in S***** (kurz: B*****-S*****) als Leiharbeitnehmer überlassen. Es war von Anfang an klar, daß der Kläger an B*****-S***** als Arbeitskraft überlassen werden sollte. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens des Klägers. Vereinbart war ab 1. Juli 1988 ein Stundenlohn von 63,55 S brutto, eine Montagezulage von 4,70 S pro Stunden und eine Auslöse von 160 S täglich. Der ständige Wohnsitz des Klägers ist in S*****, auswärtige Dienstverrichtungen für B*****-S***** hatte der Kläger nicht durchzuführen. Bei der Lohnvereinbarung orientierte sich die Beklagte am Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie (im folgenden kurz: KV) und der Lohngruppe 5 des Art IX Z 1 dieses KV. Der Kläger war bei B*****-S***** als Fertigungslöhner (zum Großteil im Gruppenakkord) im Schichtbetrieb tätig.

Er verrich...

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