Entscheidungstext nº 2Ob568/91 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Peter Planer und Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Fritz L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1991, GZ 3 a R 225/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 6. Februar 1991, GZ 4 C 528/90z-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob568/91 of Oberster Gerichtshof, November 11, 1991

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit es das Hauptbegehren abweist, bestätigt.

den

                             Beschluß

gefaßt:

Der Revision des Beklagten wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit sie das Eventualbegehren betreffen, sowie hinsichtlich der Kostenaussprüche, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind gleich weiteren Verfahrenskosten zu behandeln.

Entscheidungsgründe:

Mit Übereignungsvertrag vom 8. Februar 1979 übergab Franz B***** dem Kläger ein Bauernanwesen sowie weitere Liegenschaften und Liegenschaftsanteile. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"7.) Franz B***** behält sich jedoch folgende Objekte zurück:

...........

c) Das gesamte schlagbare Holz über 20 cm Durchmesser (Brusthöhe) gemäß der Auszeige durch...

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