Entscheidungstext nº 6Ob615/91 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1991

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oskar F*****, Exportkaufmann, ***** vertreten durch Dr. Eduard Klingsbigl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Richard W*****, Lehrer, und 2.) Margarethe W*****, Lehrerin, ***** beide vertreten durch Dr. Ernst Karg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung einer Geschäftsraummiete, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1991, AZ 41 R 156/91 (ON 59), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Dezember 1990, GZ 46 C 75/87-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob615/91 of Oberster Gerichtshof, November 07, 1991

Spruch

1. Die Revision wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteiles in Ansehung der zweiten Beklagten richtet.

2. Im übrigen wird der Revision stattgegeben. Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden in deren Aussprüchen über die gegen den ersten Beklagten gerichtete Aufkündigung sowie in den Kostenentscheidungen aufgehoben und die Rechtssache wird in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Der Antrag der zweiten Beklagten auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Im übrigen sind die Kosten des Revisionsverfahrens Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Begründung:

Der Vater des Klägers war im Sinne der Einantwortungsurkunde vom 19. Juni 1922 ebenso wie zwei weitere Erben Eigentümer eines Drittelanteiles an einer städtischen Liegenschaft mit einem...

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