Entscheidungstext nº 4Ob110/91 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna Z*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Franziska F*****, vertreten durch Dr.Heimo Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. September 1991, GZ 4 R 222/91-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 17.Juli 1991, GZ 9 Cg 212/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob110/91 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Beide Parteien üben in Linz das freie Gewerbe der Eheanbahnung und Partnervermittlung aus. Die Klägerin tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "Ö*****club", die Beklagte unter der Bezeichnung "Ö*****gemeinschaft" auf. Weitere Büros d...

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