Entscheidungstext nº 1Ob26/91 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard F*****, vertreten durch Dr.Heinz Klocker, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Martin B*****, 2.) Claus B*****, beide vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1991, GZ 1 R 290/90-13, womit infolge Berufungen der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6.Juni 1990, GZ 4 Cg 128/90-4, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 1Ob26/91 of Oberster Gerichtshof, October 09, 1991

Spruch

Der Revision wird, soweit die Vorinstanzen das Begehren der klagenden Partei, die beklagten Parteien seien schuldig, den Kläger beim Fischen auf dem Hohen See in der Bregenzer Bucht, sofern dies außerhalb der 25 m Tiefenzone erfolgt, nicht zu stören, abwiesen, nicht Folge gegeben und dieser Ausspruch als Teilurteil bestätigt. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Im übrigen (Abweisung des Begehrens, die beklagten Parteien seien es zu unterlassen schuldig, die Fanggeräte des Klägers anzutasten sowie im Kostenausspruch) werden die Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Dem Erstbeklagten steht im Bodensee ein Fischereirecht zu, das von seinen Rechtsvorgängern mit "Kaufs-Contract" vom 22.4.1825 vom Kaiserl.königl.prov.Rentamt Bregenz erworben worden war. Nach diesem Vertrag erwarben Johann Magerle und Georg Günthor "das sub Besitz Nr. 1502 ohne Steuerkapital im Steuerdistrikt Vorkloster eingetragene Aerarial Gangfisch Mitfange Recht im Bodensee und überhaupt die Fischerey in dem an den Distrikt Vorkloster gränzenden Bodensee, dann ebenso die sub Besitz Nr. 976 im Distrikt...

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