Entscheidungstext nº 5Ob544/91 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1991

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klara W*****, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Karl W*****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich und Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung von Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1991, GZ 43 R 2001/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Oktober 1990, GZ 10 C 73/90-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 5Ob544/91 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1991

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.789,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.131,60 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die am 16. Oktober 1968 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter des Beklagten. Nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern verblieb sie bei ihrer Mutter. Der Beklagte war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Juni 1984 (10 P 384/77-32) ab 1. Juli 1984 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung an die Klägerin von insgesamt 4.500 S verhalten. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte stets nachgekommen. Seit Sommer 1988 war die Mutter der Klägerin infolge eines durch ihre Krebserkrankung bedingten Oberschenkelhalsbruches bettlägerig. Seit dieser Zeit führte die Klägerin den gesamten Haushalt allein und betreute und pflegte sie auch ihre Mutter. Am 1. August 1989 ist ihre Mutter verstorben. Seit 1. September 1989 bezieht die Klägerin eine Waisenpension von 1.618,10 S monatlich zuzüglich 1.550 S an Familienbeihilfe (für sich selbst). Im Herbst 1989 begann die Klägerin das Biologiestudium und absolvierte sie seither 4 Semester. In den Monaten September, Oktober und November 1989 leistete der Beklagte der Klägerin jeweils an Unterhalt 8.000 S:

seit Dezember 1989 bezahlt er 6.500 S. Der monatliche Mietzins der Wohnung der Klägerin - jener Wohnung, die sie zuvor mit ihrer Mutter gemeinsam bewohnt hatte - beträgt einschließlich Betriebskosten etwa 3.700 S; an Gas- und Stromkosten fallen 5mal jährlich rund 2.300 S an. Seit Juni oder Juli 1989 wohn...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company