Entscheidungstext nº 4Ob104/91 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard D*****, vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei V*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Reiter und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert für das Provisorialverfahren S 350.000,--; Revisionsrekursinteresse S 210.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. April 1991, 3 R 109/91-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Februar 1991, 15 Cg 379/90-7, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob104/91 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses wird dahin abgeändert, daß Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses wiederhergestellt wird. Im übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten ein Drittel der Kosten des Provisorialverfahrens zweiter Instanz, das sind S 4.540,20 (davon S 756,70 Umsatzsteuer), binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; die restlichen Kosten hat die Beklagte selbst zu tragen. Der Kläger hat zwei Drittel der Kosten des Provisorialverfahrens erster und zweiter Instanz vorläufig selbst zu tragen.

Der Kläger ist ferner schuldig, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Revisionsrekursverfahrens, das sind S 4.759,20 (davon S 793,20 Umsatzsteuer), binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; die andere Hälfte der Kosten hat die Beklagte selbst zu tragen. Der Kläger hat d...

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