Entscheidungstext nº 16Os40/91 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Georg S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB, AZ 8 U 5/90 des Strafbezirksgerichtes Wien, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht (AZ 13 a Bl 615/90) vom 21. Juni 1990, ON 33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Privatbeteiligten Karl T***** und des Verteidigers Dr. Trappel, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 16Os40/91 of Oberster Gerichtshof, September 20, 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I. Im Verfahren zum AZ 8 U 5/90 des Strafbezirksgerichtes Wien wurde Georg S***** mit Urteil vom 26.Februar 1990, ON 25, von der Anklage, er habe am 5.Februar 1989 in Wien mit seinem PKW einen die Fahrbahn des Franz-Josefs-Kais überquerenden Fußgänger aus Unachtsamkeit niedergestoßen und schwer verletzt (sowie hiedurch das Vergehen nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB begangen), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Das Gericht nahm als erwiesen an, daß sich der Beschuldigte, den äußersten rechten Fahrstreifen der vorerwähnten, dort fünfspurigen Fahrbahn benützend, deren Kreuzung mit dem Straßenzug Rotenturmstraße/Marienbrücke vorerst bei Rotlicht näherte und deswegen seine Geschwindigkeit verringerte; daß er in der folgenden Rot-Gelb-Phase sein Fahrzeug wieder beschleunigte, beim Aufleuchten des Grünlichts eine Geschwindigkeit von rund 43 km/h erreicht hatte und nur mehr etwa 15 m von der vor dem gekennzeichneten Fußgängerübergang angebrachten Haltelinie entfernt war; daß er diese rund eine Sekunde nach dem Beginn...

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