Entscheidungstext nº 1Ob598/91 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ewald W*****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erhard C.J. Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,052.473,40 S sA (Revisionsinteresse 458.891,95 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juni 1990, GZ 1 R 79/90-41, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Oktober 1989, GZ 13 Cg 35/89-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob598/91 of Oberster Gerichtshof, September 18, 1991

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, das in Ansehung des Zuspruches eines Teilbetrages von 254.382,70 S sA und der Abweisung eines Teilbetrages von 12.353 S sA als unangefochten unberührt bleibt, wird in Ansehung der Abweisung eines weiteren Teilbetrages von 50.587,90 S sA bestätigt.

In Ansehung eines weiteren Teilbetrages von 184.974,90 S wird das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wird, der klagenden Partei den (weiteren) Betrag von S 184.974,90 samt 4 % Zinsen seit 18. November 1987 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren 1 % Zinsen wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben:

die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen und diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Die Ehegatten Karl und Helga W***** und der klagende Rechtsanwalt sind seit über 20 Jahren befreundet. Helga W***** ist seit 1978 Geschäftsführerin der beklagten Partei, die ein Reisebüro betreibt. Der Kläger vertrat die beklagte Partei laufend rechtsfreundlich, insbesondere auf Grund einer ihm am 22. Februar 1984 erteilten Vollmacht. Anfang 1986 kamen die Ehegatten W***** und der Kläger überein, durch Aufnahme neuer Gesellschafter dem Unternehmen Geld zuzuführen, Überdies aber durch die Beteiligung des Klägers am Unternehmen seine vorzüglichen Kontakte in Wirtschaft und Politik für das Unternehmen zu nützen. Demgemäß übernahm der Kläger 1986 25 % der Geschäftsanteile der beklagten Partei, über seinen Wunsch übernahm Werner F*****, Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei, weitere 25 %. Die zunächst reibungslose Zusammenarbeit der Gesellschafter hatte nach dem Willen aller Beteiligten zum Ziel...

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