Entscheidungstext nº 14Os40/91 of Oberster Gerichtshof, September 17, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall, Abs. 3 Z 3 SGG und § 12 dritter Fall StGB sowie wegen eines Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.November 1990, GZ 8 Vr 2.086/90-43, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Vertreters des Zollamtes Graz, Rat Mag. Pozezanac, des Angeklagten Heinz H***** und seines Verteidigers Dr. Falk zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Os40/91 of Oberster Gerichtshof, September 17, 1991

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

1. im Ausspruch, daß der Angeklagte die unter Punkt II des Urteilssatzes bezeichnete Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen habe, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmacht und demzufolge im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung dieser Tat nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG;

2. gemäß § 290 Abs. 1 StPO im Schuldspruch wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs. 1 FinStrG laut Punkt III des Urteilssatzes, sowie

3. im Ausspruch einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe nach dem Suchtgiftgesetz sowie im Ausspruch einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz (nicht auch im Ausspruch einer Wertersatzstrafe, im Einziehungserkenntnis und im Ausspruch über die Vorhaftanrechnun...

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