Entscheidungstext nº 3Ob79/91 of Oberster Gerichtshof, August 28, 1991

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bankhaus K*****, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, und anderer betreibender Gläubiger wider die verpflichteten Parteien 1.) Jurica R*****, 2.) Monika R*****, und 3.) Brigitte H*****, vertreten durch

Dr. Barbara-Cecil Prasthofer, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 2,000.000 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der drittverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 24.Mai 1991, GZ 4 R 230/91-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15.März 1991, GZ 9 E 7/89-82, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob79/91 of Oberster Gerichtshof, August 28, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird in seinem bestätigenden Teil, nämlich der Erledigung des Antrages auf Ausscheidung der in Punkt I Z 1 bis 5 des erstgerichtlichen Beschlusses angeführten Gegenstände, dahin abgeändert, daß auch alle diese Gegenstände nicht Liegenschaftszubehör sind.

In seinem aufhebenden Teil, nämlich der Festsetzung des Schätzwertes für die Liegenschaftsanteile der drittverpflichteten Partei, wird der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz bestätigt. Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreites zwischen der betreibenden Partei und der drittverpflichteten Partei aller drei Instanzen wird der Endentscheidung über den Schätzwert vorbehalten.

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 11.7.1985 erwarben der Erst- und die Z...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company