Entscheidungstext nº 11Os63/91 (11Os64/91) of Oberster Gerichtshof, August 06, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. April 1991, GZ 7 Vr 352/90-29, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os63/91 (11Os64/91) of Oberster Gerichtshof, August 06, 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus Anlaß dieser Beschwerde wird gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe durch die ihm zu I/1 angelastete Erpressung die Gabriele K***** (längere Zeit hindurch) in einen qualvollen Zustand versetzt und in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat (auch) unter die strafsatzerhöhende Qualifikation der Z 2 des § 145 Abs. 1 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung sowie im Ausspruch über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Alois H***** wird auf Grund des unberührt bleibenden Teiles des Schuldspru...

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