Entscheidungstext nº 14Os53/91 of Oberster Gerichtshof, July 23, 1991
Linked as:
Linked as:
Summary
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frohner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 1990, GZ 2 b Vr 9.447/89-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Blaschitz zu Recht erkannt:
See the full content of this document
Extract
Entscheidungstext nº 14Os53/91 of Oberster Gerichtshof, July 23, 1991
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gründe:Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB (I), der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1 und 15 StGB (II) und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (IV) sowie der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB (III) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (V) schuldig erkannt.Darnach hat erI. zwischen Ende August 1986 und Anfang September 1986 im Gemeindegebiet von Schwechat außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB die Beatrix V***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er sinngemäß äußerte, "wenn du nicht tust, was ich will, und dich wehrst, werde ich dir wehtun", sie nicht aus dem PKW ...See the full content of this document
Sponsored links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.
Contents in vLex Southern African Development Community
Explore vLex
For Professionals
For Partners
Company