Entscheidungstext nº 4Ob529/91 (4Ob1550/91) of Oberster Gerichtshof, June 18, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Franz S*****, 2. Aloisia S*****, beide Landwirte, ***** beide vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Josef H*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Franz Penninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert S 10.000), infolge Revision und Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 13.Februar 1991, GZ R 754/90-83, womit infolge Berufung der beklagten Partei die Entscheidung des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 6.November 1989, GZ 1 C 1159/88-41, in Ansehung des Urteilsbegehrens bestätigt und der Zwischenfeststellungsantrag des Beklagten zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob529/91 (4Ob1550/91) of Oberster Gerichtshof, June 18, 1991

Spruch

1.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2.

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Die Kläger waren bei Einbringung der Klage je zur Hälfte Eigentümer der EZ *****, zu deren Gutsbestand ua die Grundstücke Nr.1728 und 1729 je Acker gehören. Mit Übergabsvertrag vom 16.4.1986 übertrugen sie das Eigentum an ihrem Anwesen einschließlich dieser Grundstücke ihrem Sohn. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *****, zu der ua die Grundstücke Nr.1707/3, 1707/4 und 1726 gehören, welche an die Grundstücke der Kläger angrenzen.

Mit der Behauptung, daß sie der Beklagte durch die Errichtung eines Weidezauns an der Ausübung ihrer...

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