Entscheidungstext nº 6Ob571/91 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GESELLSCHAFT m.b.H., ***** vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei GEMEINDE *****, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,714.221,46 s.A. (Revisionsinteresse S 1,691.074,10 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. September 1990, GZ *****, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 1990, GZ *****, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 6Ob571/91 of Oberster Gerichtshof, June 06, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich eines Zuspruches von S 23.147,36 samt 10,875 % Zinsen aus S 21.389,83 seit 1.10.1988 sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Beklagte führte die Heizanlage ihrer Volks- und Hauptschule bis Sommer 1982 im Eigenbetrieb. Bis dahin bestand die Kesselanlage aus zwei Kesseln mit einer Leistung von je ca. 600 Kilowatt. Einer der beiden Heizkessel war 1981 defekt geworden, sodaß die Beklagte eine Erneuerung der Kesselanlage beabsichtigte und eine Ausschreibung veranlaßte. Durch diese Maßnahme wurde auch eine Reduzierung des durchschnittlichen Ölverbrauches, der in den Jahren 1975 bis 1980 146.163 Liter jährlich betragen hatte, um 20 bis 30 % erwartet.

Die Klägerin betreute mehrere Heizanlagen in S***** und war der Beklagten daher nicht unbekannt. Der technische Verkäufer der Klägerin trat mit der Beklagten wegen eines Wärmelieferungsvertrages in Kontakt. Auf Grund der bekanntgegebenen bisherigen durchschnittlichen Ölverbrauchsmengen hatte die Klägerin bereits am 20.3.1981 ein Offert an die Beklagte erstattet, wobei an Jahresbetriebskosten S 851.859,-- veranschlagt worden waren. Auf Grund der Erneuerung der Kesselanlage erwartete man sich eine Reduzierung des Heizölbedarfes, sodaß die Klägerin am 25.2.1982 der Beklagten ein Anbot unterbreitete, dem auf Basis einer Verbrauchsmenge von 120.000 Litern Heizöl-leicht pro Jahr Jahresbetriebskosten von S 764.741,-- zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer zugrundegelegt wurden. Die Vertreter der Beklagten erachteten jedoch eine größere Einsparung an Heizöl für möglich und ersuchten um Erstellung eines weiteren Angebotes. Sie gingen nämlich davon aus, mit 100.000 Litern Heizöl-leicht pro Jahr das Auslangen...

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