Entscheidungstext nº 4Ob39/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verband *****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 26. März 1991, GZ 6 R 56/91-26, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 21.Jänner 1991, GZ 3 Cg 25/90-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob39/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig, die beklagte Partei die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Beklagte verbreitete ab dem 1.2.1990 durch Postwurf folgende Ankündigung:

Abbildung nicht darstellbar!

Die Beklagte hatte schon vorher bei der Bezirkshauptmannschaft B***** als Gewerbebehörde um die Bewilligung eines Ausverkaufes im Sinne des § 2 AusvG angesucht. Als der Geschäftsführer der Beklagten einige Tage vor dem 1.2.1990 den zuständigen B...

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