Entscheidungstext nº 4Ob19/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. a) Dr.Peter G*****, Rechtsanwalt *****, b) C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, beide als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T***** Gesellschaft mbH, ***** 5 S 76/90 des Landesgerichtes Klagenfurt, 2. T***** s.r.l. Udine, ***** zuletzt vertreten durch Dr.Gerhard Kaspar, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 750.000), Urteilsveröffentlichung (S 75.000), Rechnungslegung (S 100.000) und Schadenersatz (S 1,982.000) infolge Revision der Erstbeklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 6.Dezember 1990, GZ 3 R 71, 72/90-45, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30.August 1989, GZ 19 Cg 313/87-27, und das Ergänzungsurteil vom 13.September 1989, GZ 19 Cg 313/87-29, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob19/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsvefahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, welche ihren Sitz in Müchen hat, handelt mit Filmrechten. Sie besitzt die Verwertungsrechte an zahlreichen Filmen für deutschsprachige Gebiete in Europa, insbesondere auch für Österreich.

Die T***** GmbH, welche ihren Sitz in Fürnitz (Kärnten) hat, befaßt sich vor allem mit dem "Absatz und Verkauf von Werbezeiten und Werbesendungen" an Rundfunk- und Fernsehanstalten, insbesondere an die zweitbeklagte Gesellschaft. Diese hat ihren Sitz in Udine und betreibt auf italienischem Staatsgebiet in unmittelbarer Nähe der österreichischen Grenze einen Sender, von dem sie Fernsehsendungen nach Österreich austrahlt; dabei sendet sich auch zahlreiche Filme in deutscher Sprache, an denen die Klägerin die Verwertungsrechte, insbesondere für Österreich, hat.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagten diese Senderechte verletzten und sich geweigert hätten, der Klägerin Lizenzgebühren zu zahlen.

Die Klägerin begehrte von beiden Gesellschaften die Unterlassung des Sendens dieser Spielfilme, ferner Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung, Entgeltzahlung und Schadenersatzleistung - unter teilweisem Vorbehalt dieser Begehren bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht - sowie Zahlung von S 1,932.000 sA (als teilweise bereits bezifferten Schadenersatz).

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, bestritten die behaupteten Verwertungsrechte der Klägerin und behaupteten, daß die Zweitbeklagte zum Ausstrahlen dieser Spielfilme vom italienischen Staatsgebiet aus berechtigt sei; sie habe sich die dazu notwendigen Rechte für Teile Italiens beschafft. Die Tätigkeit der erstbeklagten GmbH beschränke sich auf das Akquirieren von Werbeaufträgen für Sendeunternehmen; sie habe in die Rechte der Klägerin nicht eingegriffen und habe dazu auch gar keine Möglichkeit.

Das Erstgericht gab dem Begehren auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung mit Teilurteil statt und erkannte mit Zwischenurteil, daß der bereits bezifferte Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Am 9.5.1990 (während des Berufungsverfahrens) wurde über das Vermögen der Erstbeklagten der Konkurs eröffnet; zu Masseverwaltern wurden Dr.Peter G*****, *****, sowie die C*****gesellschaft mbH ***** bestellt....

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