Entscheidungstext nº 4Ob36/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "St***** Verlagsanstalt, *****, vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28.Jänner 1991, GZ 3 R 173/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.April 1990, GZ 23 Cg 49/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob36/91 of Oberster Gerichtshof, May 28, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Begründung:

Die Klägerin ist Medieninhaberin der österreichweit, zum Teil in Mutationsausgaben erscheindenden Tageszeitung "N***** Zeitung"; es handelt sich dabei um die auflagenstärkste Zeitung Österreichs.

Die Affäre um Udo Proksch und den Untergang des Frachtschiffes "Lucona" stießen in Österreich, insbesondere nach der Verhaftung des Udo Proksch und der gegen ihn erhobenen Anklage, auf ein nachhaltiges Interesse der Öffentlichkeit. Diese Umstände fanden ihren Widerhall in einer breiten Berichterstattung sämtlicher Medien, insbesondere in den Wochen und Monaten vor Beginn des Strafprozesses am 30.1.1990 und - verstärkt - anläßlich der Prozeßberichterstattung. Das Schwergewicht der Berichterstattung der "N***** Zeitung" bis zum 3.2.1990 lag dabei im Aufwerfen der Frage, ob Udo Proksch nicht vielleicht doch geistesk...

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