Entscheidungstext nº 8Ob621/90 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lia S*****, vertreten durch Dr.Ernst und Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Georg Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterhaltserhöhung (Streitwert S 90.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 26.April 1990, GZ 1a R 180/90-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9.Jänner 1990, GZ 2 C 74/88m-24, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob621/90 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1991

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen

Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde im Jahre 1982 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden; dem Beklagten wurde die Zahlung von Unterhalt an die Klägerin, zuletzt in der Höhe von monatlich S 1.500, gerichtlich auferlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit der Behauptung einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse ab 5.10.1988 einen erhöhten Unterhalt von monatlich S 4.000.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er für seine nunmehrige Ehefrau teilweise sorgepflichtig und die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen ohnehin arbeitsfähig sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Seinem Urteil liegen die folgenden - vom Berufungsgericht

zusammengefaßte...

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