Entscheidungstext nº 8Ob536/91 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** Bank (Austria) Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Anneliese W*****, Hotelkaufmann, ***** vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pfandrechtseinverleibung und Herausgabe infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 24. Jänner 1991, GZ 3 R 189/90-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11.September 1990, GZ 16 Cg 149/90-2, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, folgenden

                             Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob536/91 of Oberster Gerichtshof, May 23, 1991

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der in seinem abändernden Teil unangefochten gebliebene rekursgerichtliche Beschluß wird in seinem bestätigenden Teil (Abweisung des Mehrbegehrens) dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Die beklagte Partei hat den Rangordnungsbeschluß TZ 6417/1990 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau sogleich bei Gericht zu hinterlegen und es wird ihr eine anderweitige Verfügung über die Rangordnungsbeschlüsse TZ 6417/1990 und TZ 6464/1990 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau, soweit sie nicht der Wahrung der verfahrensgegenständlichen Pfandrechte der klagenden und gefährdeten Partei dient, verboten; die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bewilligt, bis die gefährdete Partei ihren Anspruch durch Zwangsvollstreckung geltend machen kann."

Begründung:

Die klagende Bank nimmt die Beklagte als Bürgin und Pfandschuldnerin für der A***** in Graz, gewährte Darlehen ...

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