Entscheidungstext nº 16Os19/91 of Oberster Gerichtshof, May 17, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB, AZ 8 b Vr 826/90 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Dezember 1990, AZ 25 Bs 498/90, ON 58, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 16Os19/91 of Oberster Gerichtshof, May 17, 1991

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I. Das Verfahren zum AZ 8 b Vr 826/90 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt wurde durch eine Anzeige des Stadtpolizeiamtes Baden ausgelöst, welches aus eigener Macht Nachforschungen angestellt (§ 24 StPO) und zur Vernehmung von Verdächtigen eine Dolmetscherin beigezogen hatte; letztere sprach für diese Tätigkeit Gebühren an, die der Untersuchungsrichter unter Anwendung des GebAG und mit dem Hinweis darauf, daß sich die "Kostentragungspflicht des Gerichtes" auf einen Erlaß des BMfJ ...

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