Entscheidungstext nº 6Ob534/91 of Oberster Gerichtshof, May 16, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bärbl *****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing. Robert *****, 2. Gabriele *****,

3. Eveline *****, alle vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 16.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. November 1990, GZ 48 R 609/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 31. Mai 1990, GZ 4 C 1696/89t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob534/91 of Oberster Gerichtshof, May 16, 1991

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.753,60 (darin S 625,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses *****. Im Juni 1986 boten sie durch ein Zeitungsinserat eine Drei-Zimmer-Wohnung zur Vermietung an Studenten an. Die Klägerin bekundete telefonisch beim Erstbeklagten ihr Interesse an der Wohnung und teilte ihm unter anderem mit, daß sie Studentin sei, ihr Studium in spätestens drei Jahren abgeschlossen haben werde und zwei Freundinnen, ebenfalls Studentinnen, die Wohnung mitbenützen möchten. Der Erstbeklagte gab di...

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