Entscheidungstext nº 7Ob526/91 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef N*****, vertreten durch Dr. Hans Dallinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Georg V*****, vertreten durch Dr. Manfred Pochendorfer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 440.000,-- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31. Oktober 1990, GZ 6 R 181/90-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Mai 1990, GZ 5 Cg 16/87-40, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 7Ob526/91 of Oberster Gerichtshof, April 18, 1991

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird im Umfang des Teilbegehrens auf Ersatz eines Gewinnentganges von S 140.000,-- s.A. aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 140.000,-- samt 5 % Zinsen seit 1. Juli 1986 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe unter anderem für seinen Restaurationsbetrieb eine Fußbodenheizungs- und eine Warmwasseraufbereitungsanlage errichtet; beide Anlagen seien funktionsuntüchtig. Er begehrt aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes die Kosten für die Neuverlegung der Heizschlangen von S 300.000,-- und einen Gewinntentgang von S 140.000,-- für die Zeit von 1...

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